Mit Gültigkeit zum 1. Januar 2009 schreibt das „Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz/VVG)“ vor, dass (von wenigen Ausnahmen abgesehen) alle Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland der Allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen und sich deshalb gegen Krankheitskosten versichern müssen. Die Krankenversicherung wird von Krankenversicherern gewährleistet, die in Deutschland zugelassen sind. Für Personen, die gesetzlich zu versichern sind, besteht seitens der Versicherer seit dem 1. April 2007 eine Aufnahmeverpflichtung, die auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beruht. Personen, die nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungsunternehmen pflichtversichert sind, haben gegenüber den privaten Krankenversicherern ein Recht darauf, von ihnen aufgenommen zu werden. Dieses auch als Kontrahierungszwang bezeichnete Prinzip beinhaltet auch die Verpflichtung der privaten Krankenkassen, einen Basistarif bereitzustellen, der dem Leistungsumfang der Pflichtleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse entspricht. Doch hier stellt sich die Frage: Worin unterscheiden sich überhaupt die gesetzlichen von den privaten Krankenversicherungen?
Das macht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aus
Alles, was die gesetzliche Krankenversicherung ausmacht, ist im SGB V geregelt. Das betrifft sowohl den versicherten Personenkreis als auch alle Leistungen, die die Krankenversicherungsunternehmen ihren Versicherten mindestens erbringen müssen. Alle zu diesem Leistungskatalog gehörenden Versicherungsleistungen werden als Pflichtleistungen bezeichnet. Diese Pflichtleistungen sollen die Gesundheit der Versicherten erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Der Leistungskatalog wird durch Vorsorgemaßnahmen und der Linderung von Beschwerden ergänzt. Der prozentuale Beitragssatz ist für alle Versicherten einheitlich auf der Basis des Bruttoeinkommens festgelegt. Manche Krankenversicherer bieten einige Leistungen zusätzlich zu den Pflichtleitungen an, ohne dafür weitere Beiträge zu erheben. Für die Versicherten ist es auch möglich, Zusatzpakete für verschiedene andere den Gesundheitsbereich betreffende Versicherungen gegen entsprechende Aufschläge in Anspruch zu nehmen. Das Angebotsspektrum geht hier sowohl hinsichtlich der Leistungen als auch der damit verbundenen Kosten weit auseinander. Auch die Vertragspartner sind dabei nicht einheitlich: Manche gesetzlichen Krankenkassen bieten eigene Zusatzversicherungen an, andere kooperieren mit geschäftlich verbundenen Versicherungsunternehmen. Bei diesem Modell sind dann Gruppentarife die Regel, für die die eigene Krankenversicherung für ihre Mitglieder besonders kostengünstige Tarife ausgehandelt hat.
Die Unterschiede zur privaten Krankenversicherung (PKV)
Die von der privaten Krankenversicherung übernommenen Leistungen sind sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch der Beitragshöhe sehr unterschiedlich. Das Einkommen der Versicherten spielt bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge keine Rolle; hier ist entscheidend, welche Leistungen in welchem Umfang vertraglich vereinbart werden. Der Zugang zu einer privaten Krankenversicherung steht nur einem kleinen Teil der versicherten offen:
- Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die gesetzliche Versicherungspflichtgrenze von 66.600,00 € pro Jahr übersteigt (Stand: 01.01.2023)
- Beamte
- Freiberufler
- Selbstständige
Ein weiterer großer Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht darin, dass alle privat Krankenversicherten unmittelbare Vertragspartner der sie behandelnden Ärzte oder Kliniken sind. Daher sind sie auch selbst für die Begleichung der Rechnungen verantwortlich und müssen diese Beträge dann mit ihrer Krankenversicherung abrechnen.
Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung
Von der PKV in die GKV zu wechseln ist nur möglich, wenn
- das Bruttoeinkommen dauerhaft unter der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze von 66.600,00 € jährlich (Stand: 01.01.2023) liegt oder
- ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis überwechselt, dabei jedoch höchstens 55 Jahre alt ist.
Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung
Der Wechsel von der GKV in die PKV kann vollzogen werden, sofern
- die gesetzliche Versicherungspflichtgrenze von 66.600,00 € jährlich (Stand: 01.01.2023) pro Jahr überschritten wird oder
- der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld I und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im Artikel „Darum lohnt sich ein Vergleich der gesetzlichen Krankenkassen“ werden hierzu genauere Informationen bereitgestellt.