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Gesetzliche Krankenversicherung für Studenten

In Deutschland müssen sich Studierende, die an öffentlichen oder staatlich anerkannten Universitäten immatrikuliert sind, zwangsläufig gesundheitlich absichern. Diese Verpflichtung bleibt auch für weiterführende oder ergänzende Studiengänge sowie während eines Studienaufenthalts im Ausland oder eines beurlaubten Semesters bestehen. Indes sind diejenigen, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums zur Promotion übergehen, von dieser Versicherungspflicht ausgenommen.

Die Anzahl der bisher besuchten Semester wirkt sich nicht mehr aus. Unabhängig von der zeitlichen Länge des Studiums, bleibt der Krankenversicherungsschutz bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erhalten. Unter speziellen Bedingungen ist es sogar machbar, diesen Schutz bis zum Höchstalter von 37 Jahren zu verlängern.

  • Die Beitragshöhe für die Krankenversicherung orientiert sich an den festgelegten Sätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und beträgt normalerweise monatlich 83,00 Euro.
    Zusätzlich besteht für die gesetzlichen Versicherungsträger die Option, von ihren Versicherten nach Maßgabe des Einkommens gestaffelte, spezifische Extrabeiträge einzufordern. Sollte ein solcher individueller Extrabeitrag von der Versicherung eingeführt werden, steht es Versicherten frei, ein außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.

  • Der Beitrag für die Pflegeversicherung beläuft sich für Studierende auf circa 25,00 Euro. Lernende ohne Nachwuchs, welche das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen mit einem Beitragssatz von etwa 28,00 Euro kalkulieren.

 

Hinweis für Anwärter auf einen Studienplatz und Studienanfänger

Im Rahmen des Immatrikulationsprozesses ist es für Studienanwärter unerlässlich, ihrer Bildungseinrichtung einen Beleg über ihre Krankenversicherungslage vorzulegen. Dies geschieht durch eine Aufforderung der Studienaspiranten an ihre Krankenkasse, eine Bescheinigung bezüglich ihres Versicherungsverhältnisses auf elektronischem Weg unmittelbar an die Universität weiterzuleiten. Sollte die Bildungsstätte das elektronische Übermittlungsverfahren bisher nicht unterstützen, ist es die Aufgabe der Krankenversicherung, den Kandidaten eine Bescheinigung der Versicherung zur persönlichen Überreichung an die Bildungseinrichtung zu erstellen.

Die Zuständigkeit für die Erstellung dieses Nachweises oder für die elektronische Übermittlung des Versicherungsstandes obliegt prinzipiell der Krankenversicherung, bei der der angehende Studierende zum Zeitpunkt der Studienaufnahme versichert ist oder versichert sein wird. Studieninteressierte, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht erhalten haben, müssen sich an die Krankenversicherung wenden, die diese Befreiung gewährt hat.

 

Studenten in der Familienversicherung

Bis zum Erreichen des 25. Lebensjahrs besteht für Studierende die Möglichkeit, ohne eigene Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Erziehungsberechtigten mitversichert zu werden. Die Zeitspanne bis zur Beendigung dieser Mitversicherungsoption kann sich ausweiten, wenn die studierende Person einen freiwilligen Dienst wie beispielsweise den Bundesfreiwilligendienst absolviert oder als Entwicklungshelfer tätig ist, jedoch maximal um ein Jahr. Sofern ein Elternteil über eine staatliche und der andere über eine private Krankenversicherung verfügt und beide den Bund der Ehe geschlossen haben, ist eine sorgfältige Überprüfung des elterlichen Einkommens notwendig, um die kostenfreie Mitversicherung des Nachwuchses zu gewährleisten.

Ebenfalls ist es machbar, dass Studierende über ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kostenfrei mitversichert werden, sofern alle Grundbedingungen der Familienversicherung erfüllt sind, ohne dass hierfür eine Altershöchstgrenze existiert.

Wichtiger Hinweis!
Studierende müssen darauf achten, dass ihr monatliches Gesamteinkommen die festgelegte Grenze für den Anspruch auf Familienkrankenversicherung nicht übersteigt, um ihre Anspruchsberechtigung nicht zu gefährden.
Im Jahr 2024 ist diese Grenze auf 505 Euro festgesetzt.

 

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Studenten

Studierende, die nicht mehr unter die günstigere Pflichtversicherung fallen oder die Bedingungen für den Einbezug in die Familienversicherung nicht mehr erfüllen, haben die Option, sich eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern zu lassen. In diesem Fall wird die Höhe des Beitrages nach dem jeweiligen Verdienst bemessen. Diese Beitragsfestsetzung folgt einem standardisierten Verfahren, das durch die Richtlinien des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen bestimmt ist.

 

Akademische Weiterbildung und Erwerbstätigkeit

Es ist für Studierende, die ein Einkommen neben ihrer akademischen Laufbahn erzielen, unerlässlich, dass die Mehrheit ihrer Zeit und Energie durch das Hochschulstudium beansprucht wird. Dies ist eine Voraussetzung, um weiterhin von der vorteilhaften Sozialversicherungspflicht als Studierende profitieren zu können. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungsperiode 20 Stunden nicht übersteigt, wird eine Beschäftigung, die über eine geringfügige Tätigkeit hinausgeht, als nicht sozialversicherungspflichtig angesehen.

 

Wahl der Krankenkasse für Studierende

Die Auswahlmöglichkeiten für die obligatorische oder freiwillige studentische Gesundheitsfürsorge umfassen verschiedene Träger: 

  • Allgemeine Ortskrankenkassen
  • Ersatzkrankenkassen
  • die Knappschaft
  • Betriebs- und Innungskrankenkassen

Innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht muss eine Entscheidung für eine dieser Kassen, die in der Region ansässig sein müssen, getroffen werden.

Studierende, die über die Familienversicherung abgesichert sind, besitzen keine individuelle Wahlmöglichkeit; hier richtet sich die Versicherungsart nach der Auswahl des bereits versicherten Familienmitglieds.

 

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