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Selbst­ständige in der gesetzlichen Krankenkasse

Freiberufler und Unternehmer, die keine festen Angestelltenverhältnisse eingehen, können sich für eine freiwillige Absicherung bei einer öffentlichen Krankenkasse entscheiden. Dies sollte möglichst frühzeitig in der Karriere als Selbstständiger geschehen, da eine spätere Rückkehr in das staatliche System oft mit Hürden verbunden ist. Für Künstler und Journalisten besteht über die Künstlersozialkasse eine Pflichtversicherung im gesetzlichen System.

 

Beitragssätze der Krankenversicherung

Für eigenverantwortlich Agierende kalkulieren die öffentlichen Gesundheitskassen die zu leistenden Versicherungsbeiträge basierend auf dem spezifischen Prozentsatz des Beitrags und des versteuerten Einkommens.

  • Der allgemeine Beitragssatz, der auch das Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag beinhaltet, beträgt 14,6 Prozent.
  • Ein ermäßigter Satz von 14,0 Prozent gilt für jene, die auf das Krankengeld verzichten.
  • Der variierende Zusatzbeitrag, der von der jeweiligen Kasse festgelegt wird, hat im Durchschnitt 1,7 Prozent.
  • Die Beiträge für die Pflegeversicherung belaufen sich auf 3,05 Prozent für Versicherte mit Kindern oder unter 23 Jahren und auf 3,4 Prozent für Kinderlose über 23 Jahre.

 

Berücksichtigtes Einkommen

Zu den Einkommensarten, die bei den Beiträgen Berücksichtigung finden, gehören neben dem steuerlich erfassten Profit aus der beruflichen Aktivität auch Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge, Unterstützungszahlungen des nicht gemeinsam lebenden oder geschiedenen Partners, Renten, betriebliche Altersvorsorgen oder Direktversicherungen. Unter gewissen Umständen wird auch das Einkommen eines privatversicherten Ehe- oder Lebenspartners miteinbezogen.

 

Höchstbeitrag

Der höchstmögliche Beitrag für Freiberufler richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte müssen durch den Einkommensteuerbescheid belegt werden. Ähnlich wie beim Finanzamt werden bestimmte betriebliche Ausgaben oder Werbungskosten anerkannt, die das beitragspflichtige Einkommen reduzieren. Sollte noch kein Steuerbescheid vorliegen, etwa bei Personen, die kürzlich in die Selbstständigkeit gewechselt haben, ist eine Schätzung des Einkommens zulässig.

Gut zu wissen:

  • Überzahlungen können erstattet werden. Wenn zunächst kein Einkommensbeleg vorgelegt wird, dient das zuletzt dokumentierte Einkommen weiterhin als Berechnungsgrundlage. Innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Jahresende muss der aktuelle Einkommensteuerbescheid nachgereicht werden, woraufhin die Beiträge rückwirkend korrigiert werden. Wird diese Nachreichung versäumt, ist der Höchstbeitrag von für das betreffende Jahr nachträglich zu zahlen.
  • Für Selbstständige, deren Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen, da sie bereits den maximalen Satz entrichten.

 

Mindestbeitrag

Die Basis für den geringstmöglichen Beitrag bildet die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage. Sie stellt das minimale Einkommen dar, das für die Berechnung des Beitrags herangezogen wird, gleichgültig ob das reale Einkommen niedriger ist oder momentan keine Einkünfte vorhanden sind. Für 2024 wird für Selbstständige ein monatlicher Betrag von 1.178,33 Euro als Mindestbemessungsgrundlage definiert. Basierend darauf werden die oben dargelegten Versicherungsbeiträge erhoben.

 

Krankenversicherungswahl für junge Leute

Für junge Personen könnte eine private Krankenversicherung (PKV) wegen des umfangreicheren Leistungsspektrums bei oft geringeren Prämien attraktiv wirken.
Allerdings ist für Personen mit stark schwankenden oder kontinuierlich geringen Einkünften die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) von Vorteil, da sie eine langfristig bezahlbare Abdeckung von gesundheitlichen Risiken ermöglicht.

 

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