Die gesetzlichen Krankenkassen haben nach dem SGB V einen einheitlichen Auftrag zu festen Vorgaben hinsichtlich der Beitragshöhe: Sie sollen dafür sorgen, dass ihre Versicherten gesund bleiben und im Fall einer Erkrankung ihre Gesundheit wieder herstellen oder wenigstens verbessern können. Die dahinter stehenden medizinischen Leistungen werden als Pflichtleistungen bezeichnet. Ihre Bedeutung wird ausführlich im Artikel „Gesetzliche und private Krankenversicherung kurz erklärt“ dokumentiert.
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen
Die Bemessung der Beiträge erfolgt nach dem Solidarprinzip und beträgt einheitlich 14,6 % des Bruttoeinkommens (Stand 28.11.2022). Damit ist es jedoch in aller Regel nicht getan: Wenn eine Krankenkasse feststellt, dass ihr Bedarf aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt werden kann, kann sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen.
Für die Beiträge wurde auch eine Höchstgrenze festgelegt, die Beitragsbemessungsgrenze. Diese markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dessen Höhe noch der o. g. prozentuale Anteil ermittelt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig angepasst und liegt derzeit (2022) bei 58.050 Euro pro Jahr, das entspricht einem Brutto-Monatseinkommen von 4.837,50 Euro.
Davon ausgehend, dass der allgemeine Beitragssatz der GKV 14,6 Prozent beträgt und der individueller Zusatzbeitrag im Durchschnitt bei 1,3 Prozent liegt, beträgt der Höchstbeitrag inkl. der Pflegeversicherung 928,80 Euro im Monat.
Gesetzliche Krankenkasse wechseln?
„Die sind doch alle gleich“ – so oder so ähnlich lauten die Aussagen vieler Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit der Einführung des Gesundheitsfonds und des einheitlichen Beitrags fallen die Unterschiede auf den ersten Blick unter den Tisch. Der Wettbewerb unter den Ersatzkassen schien aufgehoben.
Wechselten die Versicherten in früheren Jahren schon kaum die Krankenversicherung, so schien mit der Beitragsnivellierung der letzte Grund für eine Veränderung weggefallen zu sein. Eine Gegenüberstellung der Leistungen zeigt jedoch, dass immer noch Unterschiede bestehen. Auch wenn die Abweichungen zwischen den Anbietern maximal fünf Prozentpunkte betragen, kann ein Wechsel durchaus lohnenswert sein. Dies bezieht sich nicht nur auf subventionierte Präventivmaßnahmen, sondern auch auf die Beitragshöhe. Indirekt können auch Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge individueller gestalten. In das Tarifgefüge der gesetzlichen Krankenversicherungen kam Bewegung. Selbstbeteiligungen als Mittel zur Beitragssenkung haben sich ebenso etabliert wie Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit. Wechsel der Krankenkasse
Bei einem Wechsel der Krankenversicherung denken die meisten Versicherten an einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung (PKV). Dieser Wechsel ist für Arbeitnehmer nur möglich, wenn sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschritten haben. Sowohl die JAG als auch die Beitragsbemessungsgrenze werden jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgelegt. Selbstständige und Beamte haben jederzeit die Wahl, aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Vor dem Hintergrund der Beitragskalkulation muss dieser Schritt jedoch sehr gut überlegt sein. Während in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitrag abhängig vom Einkommen berechnet wird und Ehepartner ohne Einkommen und Kinder in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, werden in der PKV die Beiträge für jede Person einzeln berechnet. Berechnungsgrundlagen sind Eintrittsalter und gewählte Leistungen.
Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzlichen Krankenversicherungen versichern die Familienangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) kostenfrei mit, sofern sie höchstens 470,00 Euro pro Monat verdienen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung, dem sog. „Minijob“, beträgt die Einkommensgrenze 450 Euro. Für Studenten gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung eigene Bedingungen. Eine umfangreiche Darstellung dieses Themas kann auf unserer Partnerseite perfektversichert.de nachgelesen werden.
Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitag für 2022 beträgt laut Bundesgesundheitsministerium im Durchschnitt 1,30 % des Bruttoeinkommens. Er steigt ab 01.01.2023 auf 1,60%.
Gesetzliche Krankenversicherung und Leistungen
Viele von ihnen erweitern den Katalog der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtleistungen noch um einige Zusatzleistungen. Sie werden ohne Aufschläge angeboten und sind eine attraktive Erweiterung des Leistungsspektrums. Professionelle Zahnreinigungen oder alternative Heilverfahren tauchen beispielsweise relativ oft als Zusatzleistungen auf. Immer mehr gesetzliche Krankenkassen haben ein Anreizsystem ausgearbeitet, das ihre Versicherten dazu animieren soll, sich gesundheitsfördernd zu verhalten: So wird z. B. die Einhaltung der halbjährlichen zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen oder regelmäßiger Sport mit Geldleistungen honoriert.
Gesetzliche Krankenversicherung und Wahlleistungen
Gesetzlich Versicherte können oft freiwillig Wahltarife vereinbaren. Einige von ihnen müssen von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden, das Angebot von anderen erfolgt freiwillig, löst aber für den Versicherten eine Bindungsdauer von mindestens drei Jahren aus. Einer dieser freiwilligen Tarife ist der Selbstbehalttarif: Der Versicherte erklärt sich einverstanden, einen bestimmten Teil der Behandlungskosten selbst zu übernehmen und erhält im Gegenzug von seiner Krankenkasse eine Prämie.
Gesetzliche Krankenversicherung und Pflichttarife
Zu den Pflichttarifen gehört die sog. hausarztzentrierte Versorgung (HZV). Sie wurde 2007 eingeführt und beinhaltet, dass sich der Versicherte im Krankheitsfall zunächst an den Hausarzt wendet, dessen Name bei der Krankenkasse hinterlegt wurde (Ausnahmen: Augen-, Zahn-, Kinder- und Jugendärzte sowie Gynäkologen; außerdem Notfälle und Erkrankungen, die außerhalb der geographischen Erreichbarkeit des Hausarztes auftreten). Die Vorteile liegen darin, dass die gesamte Krankengeschichte eines Versicherten in der Hand eines Arztes liegt und so überflüssige Behandlungen und Wechselwirkungen von Medikamenten vermieden werden können. Es sind allerdings nicht alle Hausärzte berechtigt oder bereit, an diesem Modell teilzunehmen, sodass nicht immer der „Arzt des Vertrauens“ hierfür infrage kommt.