Seit dem Beginn des Jahres 2009 ist es ein historisches Novum in der sozialen Historie Deutschlands, dass die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Staatsbediensteten, verpflichtet ist, eine gesundheitliche Absicherung zu besitzen. Die verbindliche Versicherung zieht nach sich, dass Versicherungsgesellschaften keinen Interessenten zurückweisen dürfen.
Versicherungspflichtiger Personenkreis
- Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen, das die festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt, müssen sich grundsätzlich gesetzlich krankenversichern.
Für das Jahr 2024 liegt diese Grenze bei 69.300 Euro jährlich respektive 5.775 Euro monatlich. Zu diesem Einkommen zählen neben dem monatlichen Lohn auch sonstige regelmäßige jährliche Zuwendungen, wie etwa das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Der Gesetzgeber passt diese Einkommensgrenze jedes Jahr an. - Empfänger von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- Studierende, die älter als 25 Jahre sind oder ein Gesamteinkommen von mehr als 485 Euro monatlich haben.
- Rentenbezieher, sofern sie in der zweiten Hälfte ihrer beruflichen Laufbahn mindestens 90 Prozent in der öffentlichen Gesundheitsversicherung abgesichert waren.
- Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse abgesichert sind.
- Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie zuvor gesetzlich versichert waren.
Wie Unversicherte für Versicherungsschutz sorgen
Personen, die gegenwärtig keinen Versicherungsschutz genießen, jedoch einst in einer gesetzlichen Krankenversicherung registriert waren, sind angehalten, Kontakt mit ihrer damaligen Versicherungsanstalt aufzunehmen. Ungeachtet des persönlichen Gesundheitsstandes ist die ehemalige Versicherungseinrichtung dazu verpflichtet, die Betroffenen erneut in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Die Zuständigkeit obliegt der letztmaligen Krankenkasse, bei der eine Mitgliedschaft vorlag. Sollte diese Körperschaft zwischenzeitlich eine Fusion mit einer anderen Einrichtung durchlaufen haben, so ist die neu entstandene Institution verantwortlich. Existiert die vormaligeKrankenkasse nicht mehr, steht es dem Versicherten frei, sich eine alternative Krankenversicherung auszusuchen.
Selbst wenn in der Phase ohne Versicherungsschutz keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen wurden, akkumulieren sich dennoch Beitragsforderungen, welche rückwirkend zu begleichen sind. Bei Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenkasse erfolgt eine Kalkulation der ausstehenden Zahlungen. Abhängig von der Dauer des unversicherten Zustandes können beträchtliche Beträge entstehen. Es existieren jedoch gesetzliche Vorgaben, welche die Höhe der Forderungen modifizieren können. So ist die Herabsetzung der Beiträge an spezifische Bedingungen geknüpft:
- Die Phase ohne Versicherungsschutz muss über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen.
- Es dürfen keine medizinischen Dienste während des nicht versicherten Zeitabschnitts beansprucht worden sein, oder es muss auf die rückwirkende Kostenerstattung für Behandlungen aus dieser Zeit verzichtet werden.
- Die obligatorische Versicherung in der öffentlichen Krankenversicherung muss aufgenommen werden.
Für den Notfall besteht die Option, die ausstehenden Versicherungsbeiträge zu begleichen und den Anspruch auf Leistungen nicht aufzugeben. In einem solchen Szenario übernimmt die Versicherung die Kosten für medizinische Behandlungen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich generell nur dann, wenn die ausstehenden Beiträge geringer ausfallen als die Behandlungskosten und die finanziellen Mittel zur Begleichung der Beiträge vorhanden sind. In diesem Fall würde eine Ermäßigung der rückwirkend berechneten Beiträge nicht gewährt.
Fazit
Die Eingliederung in das gesetzliche Krankenversicherungssystem stellt sich zwar als machbar dar, doch ein Gros der davon berührten Personen sieht sich nach wie vor mit übermäßig großen Barrieren konfrontiert. Die angesammelten Beitragsdefizite sind üblicherweise nicht in einer einzigen Zahlung zu leisten und dennoch existiert kein Rechtsanspruch auf eine gestückelte Zahlungsweise. In Ausnahmefällen sind Krankenversicherer bereit, sich auf einen Halbjahreszeitraum für die Abzahlung einzulassen. Hierbei würde die Möglichkeit einer ratenbasierten Zahlung erhebliche Erleichterung schaffen. Eine effektive Vereinbarung von Zahlungen in Teilbeträgen führt nämlich unmittelbar zur erneuten Gewährleistung des umfassenden Versicherungsschutzes, vorausgesetzt, dass die festgelegten Raten verlässlich entrichtet werden.
Bei Zweifeln oder Unklarheiten ist es ratsam, einen ersten Anlauf bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu nehmen, die kompetent Auskunft geben und beraten kann.
Die verpflichtende Folgeversicherung innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems
Sobald die Pflichtmitgliedschaft in der öffentlichen Gesundheitsfürsorge endet, greift seit 2013 gemäß Paragraph 188 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches V automatisch die Möglichkeit, diese als freiwillige Absicherung fortzuführen, vorausgesetzt, es wird nicht innerhalb der ersten vier Wochen, der sogenannten Nachfrist zur Leistungsgewährung, eine neue Mitgliedschaft etabliert. Diese Vorschrift gewährleistet, dass ehemals Pflichtversicherte nicht plötzlich ohne Schutz dastehen. Ein analoges Sicherheitsnetz bietet Paragraph 205 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes für den Bereich der privaten Gesundheitsfürsorge.
Die Option auf freiwillige Weiterführung der Krankenversicherung aktiviert sich nahtlos bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse. Die Beitragsberechnung für Mitglieder, die auf freiwilliger Basis versichert sind, basiert auf dem jeweiligen Einkommen. Sollten keine Reaktionen auf die Einkommensanfragen der Kasse erfolgen und auch Mahnungen unbeantwortet bleiben, wird automatisch der maximale Beitragssatz festgesetzt. Unterlässt es das Mitglied, durch eindeutige Einkommensnachweise für eine angemessene Beitragshöhe zu sorgen, kann sich eine beachtliche Summe an ausstehenden Zahlungen anhäufen, die letztlich zu einer Aussetzung der Versicherungsleistungen führen kann.
Wiedereinreise aus dem Ausland ohne bestehenden Versicherungsschutz.
Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren, sind verpflichtet, sich erneut entweder in einem öffentlichen oder privaten Versicherungssystem zu versichern.
- Frühere Angehörige der staatlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft wieder zu beleben. Dies betrifft ebenfalls Personen, die vormals eigenständig im staatlichen System krankenversichert waren, sofern sie während ihrer Zeit im Ausland einen gleichwertigen Versicherungsstatus besaßen.
- Diejenigen, die vormals eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatten, müssen sich bemühen, erneut eine entsprechende Deckung zu erlangen. In dieser Kategorie besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung durch den vormaligen privaten Versicherungsträger, welcher zumindest den Grundschutz anbieten muss.
- Personen, die ohne vorherige Krankenversicherung in Deutschland aus dem Ausland zurückkommen, werden entsprechend ihrer zuletzt im Ausland ausgeführten beruflichen Aktivität in das deutsche Versicherungswesen eingegliedert. Angestellte sollen, ohne Rücksicht auf ihr im Ausland erzieltes Gehalt, der staatlichen Krankenversicherung zugeteilt werden, um umständliche Verwaltungsverfahren auszuschließen.
Im Kontrast dazu müssen Selbstständige und freiberuflich Tätige, die zuvor keinen staatlichen Versicherungsschutz hatten, veranlasst werden, eine private Absicherung zu initiieren.
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen profitieren von einem breiten Spektrum an Gesundheitsdiensten, die im Sozialgesetzbuch V akribisch festgelegt sind. Diese umfangreichen Services schließen Vorsorge, Behandlung, Rehabilitation und bei Arbeitsausfall finanzielle Hilfen, wie das Krankengeld, mit ein. Um die 95% der Krankenkassenausgaben fließen in diese essentiellen Angebote, die bei allen Kassen gleich sind. Die Entscheidung über den präzisen Leistungsumfang trifft der Gemeinsame Bundesausschuss, der sich aus Delegierten der Versicherer, Krankenhäuser und Ärzten zusammensetzt, wobei Patientenvertreter zwar beteiligt sind, jedoch ohne Entscheidungsgewalt. Dieses Gremium entwickelt Vorgaben, die ständigen Prüfungen und Anpassungen unterliegen und für eine Vielzahl medizinischer Dienste, wie Medikamente und therapeutische Maßnahmen gelten. Die Krankenkassen bieten darüber hinaus auch Zusatzleistungen, deren Angebot von Kasse zu Kasse schwanken kann, weil sie nicht verpflichtend sind.
Ambulante Leistungen
Im ambulanten Bereich besteht freie Arztwahl, wobei die Behandlungskosten zu 100% für zugelassene Leistungen von den Kassen übernommen werden.
Für rezeptpflichtige Medikamente leisten Erwachsene einen Eigenanteil. Hilfsmittel werden entsprechend einem Verzeichnis bereitgestellt, wobei auch hier Selbstbeteiligungen anfallen können.
Für Kinder und schwer Sehbehinderte gibt es Unterstützung bei Brillengläsern.
Vorsorgeuntersuchungen decken bestimmte Früherkennungen ab und notwendige Untersuchungen bei Krankheitsverdacht werden von den Kassen getragen.
Psychotherapeutische Behandlungen sind nach Genehmigung bis zu einer bestimmten Anzahl von Sitzungen abgedeckt.
Ambulante Vorsorge- und Rehakuren sind ebenfalls möglich, ebenso wie spezialisierte ambulante Palliativversorgung bei hohem Betreuungsbedarf.
Hauskrankenpflege wird ermöglicht, um Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, wobei über 18-Jährige einen Kostenanteil tragen.
Stationäre Leistungen
Für stationäre Behandlungen wird die Versorgung im nächstmöglichen geeigneten Krankenhaus gewährleistet, wobei private Kliniken nur in Notfällen eine Option darstellen.
Falls Versicherte sich für eine teurere Klinik entscheiden, müssen sie die zusätzlichen Transportkosten selber zahlen.
Ab 18 Jahren ist ein täglicher Selbstbehalt von 10 Euro vorgesehen, welcher auf maximal 28 Tage im Jahr begrenzt ist.
Üblicherweise findet die Unterbringung in Mehrbettzimmern statt und die Behandlung übernehmen die anwesenden Krankenhausärzte.
Die Kosten für Hospizaufenthalte werden zu 95% von der Krankenkasse getragen.
Stationäre Kuren zur Prävention oder Rehabilitation sind inklusive Mutter-/Vater-Kind-Kuren alle vier Jahre bis zu drei Wochen möglich, mit einem Eigenanteil von 10 Euro pro Tag für Erwachsene.
Haushaltshilfe steht zur Verfügung, wenn ein Krankenhausaufenthalt vorliegt oder häusliche Pflege benötigt wird und ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen ist.
Zahnbehandlung
Dentalprozeduren werden zu 100 Prozent bezuschusst, wenn es sich um genehmigte Therapien handelt, wie etwa das Einsetzen von Amalgamfüllungen. Bei Einlagefüllungen wird eine Erstattung gewährt, die dem finanziellen Aufwand für eine Standardfüllung entspricht.
Zahnersatz
Beim Zahnersatz – dazu zählen unter anderem Brücken, Implantate und Prothesen – leistet die Versicherung einen Kostenzuschuss:
- Ohne das Bonusprogramm sind es 60 Prozent.
- Nach einem Zeitraum von fünf Jahren und der Vorlage von fünf Nachweisen über regelmäßige Zahnarztbesuche erhöht sich die Bezuschussung auf 70 Prozent.
- Bei Vorlage von zehn Nachweisen werden 75 Prozent für die Basisversorgung übernommen.
Hinweis:
Versicherungsnehmern steht im Grundsatz eine elementare medizinische Grundversorgung zu. Diese beinhaltet eine therapeutisch sinnvolle Behandlung, die sich auf wirtschaftliche Maßnahmen ohne Zusatzangebote stützt. Die normierte medizinische Versorgung sieht für jede Diagnose eine entsprechend kostengünstige Behandlungsalternative vor, zum Beispiel eine metallische Brücke bei einem Zahnausfall. Verblendungen auf Zahnkronen, die nicht die Frontzähne betreffen, Implantate sowie aufwendige Brückenerneuerungen sind von dieser Grundleistung ausgenommen. Die festgelegte Bezuschussung erhalten die Versicherten prinzipiell für die vorgesehene Standardtherapie. Sollten zusätzliche Behandlungen, die über die sinnvolle Grundversorgung hinausgehen, gewünscht werden, trägt der Versicherte die Kosten dafür selbst. In solchen Fällen könnte der Abschluss einer ergänzenden Zahnversicherung ratsam sein.
Kieferorthopädie
Bei kieferorthopädischen Fehlstellungen, die mindestens den Schweregrad KIG 3 erreichen, ist für Kinder unter 18 Jahren eine komplette Kostenübernahme für legitimierte Methoden vorgesehen.
Erwachsene profitieren von dieser Regelung nur bei gravierenden Kieferfehlbildungen. Hierbei wird ebenso ausschließlich bei anerkannten Behandlungsverfahren eine vollständige Kostenübernahme garantiert.
Krankengeld
Arbeitnehmer erhalten bei Krankheit eine Entschädigung, die sich auf 70 Prozent ihres Bruttoverdienstes bis zum festgelegten Höchstwert der Beitragspflicht beläuft, wobei das ausgezahlte Entgelt nicht über 90 Prozent des tatsächlichen Nettoverdienstes steigen darf.
Der Anspruch auf diese Zahlung erwächst ab dem 43. Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; im Falle der Krankheit eines Kindes, das gesetzlich versichert ist, besteht jedoch ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Unterstützung.
Selbstständige hingegen sind verpflichtet, ihre Entscheidung für den Bezug von Krankengeld offiziell zu erklären. Es steht ihnen offen, entweder diese Basisabsicherung zu wählen oder sich alternativ für einen individuellen Tarif zu entscheiden, der eine andere Höhe des Krankengeldes oder einen früheren Zeitpunkt für dessen Beginn festlegt.
Behandlungen im Ausland
Reisende in Europa sollten sich bewusst sein, dass medizinische Maßnahmen mit der eigenen Krankenversicherungskarte in anderen europäischen Ländern durchführbar sind. Jedoch kann es vorkommen, dass Patienten für bestimmte Behandlungen, die nicht im Katalog staatlich finanzierter Gesundheitsdienstleistungen des besuchten Landes enthalten sind, selbst aufkommen müssen, selbst wenn diese im Heimatland regulär von der Krankenkasse getragen werden. Hochpreisige medizinische Dienste, wie etwa die Rückführung im Krankheitsfall, sind grundsätzlich nicht inkludiert. Ein umfassender Auslandskrankenschutz erbringt auch solche Leistungen. Deshalb empfiehlt es sich, gerade für Reisen im europäischen Raum, in eine solche zusätzliche Versicherung zu investieren, die oft nicht nur sinnvoll, sondern auch preiswert ist.
Hinweis:
Für Reisen außerhalb Deutschlands, inklusive innerhalb der EU, ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung dringend anzuraten. Diese kann bereits ab einem geringen Betrag von etwa zehn Euro jährlich abgeschlossen werden und bietet umfassenden Schutz, auch im Falle einer eventuell erforderlichen medizinischen Rückführung – eine Leistung, die von gesetzlichen Krankenkassen auch bei Rückreisen aus direkten Nachbarländern nicht getragen wird.