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Familien­versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es den Verwandten von gesetzlich versicherten Personen erlaubt, ihre Kinder, Ehepartner und registrierten Lebenspartner ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen in der gesundheitlichen Absicherung zu inkludieren. Diese kostenfreie Einbeziehung in den Versicherungsschutz der Familie erfordert die Erfüllung diverser Bedingungen:

  1. Der zu versichernde Angehörige muss seinen ständigen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik vorweisen.
  2. Es darf keine geltende Gesundheitsfürsorge existieren, die die Berechtigung zur Mitversicherung von Angehörigen untersagt – zum Beispiel eine verpflichtende Absicherung für Arbeitnehmer oder Ruheständler.
  3. Das monatliche Einkommen einer in der Familienversicherung registrierten Person ist nach oben hin begrenzt. Es ist erlaubt, dass diese Einkommensgrenze maximal zweimal jährlich überschritten wird.
  4. Beim Festlegen der Einkommenshöchstwerte für den Krankenversicherungsschutz wird die Zahlung von Elterngeld nicht einbezogen, was zur Folge hat, dass der familiäre Versicherungsschutz gewahrt bleibt, auch wenn das Einkommen einzig und allein aufgrund des erhaltenen Elterngeldes die festgelegten Grenzwerte überschreitet.
  5. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit führt zum Ausschluss von der Familienversicherung.
  6. Es ist ebenfalls nicht zulässig, sich auf eigenen Wunsch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen.
  7. Weiterhin ist es für bestimmte Berufsstände wie Beamte, Richter, Militärangehörige oder Angehörige des Klerus nicht möglich, in die Familienkrankenversicherung aufgenommen zu werden.

 

Einkommensschwelle im Jahr 2024

Um in den Genuss der kostenfreien Versicherung für Familienmitglieder zu kommen, ist es erforderlich, dass Ehepartner, eingetragene Lebensgefährten oder Kinder ein Höchsteinkommen nicht überschreiten, das sich auf 17 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß Paragraf 16 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) beläuft.

  • Für das Jahr 2024 ist diese finanzielle Obergrenze auf einen einheitlichen Betrag von 505 Euro monatlich festgesetzt.
  • Sofern die betreffende Person einer gering bezahlten Tätigkeit nachgeht, erhöht sich diese Schwelle ab dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro monatlich.
    Diese Anpassung resultiert aus der Bindung der Geringfügigkeitsschwelle an den gesetzlichen Mindestlohn, welcher mit Beginn des Jahres 2024 auf 1241 Euro ansteigt.

 

Die kostenfreie Einbeziehung von Kindern in den Krankenversicherungsschutz der Familie

Eine unentgeltliche Einbeziehung von Nachkommen in die gesetzliche Krankenversicherung ist an die Bedingungen der elterlichen Sozialversicherung und deren Einkommensverhältnisse gekoppelt.

  • Die kostenlose Mitversicherung eines Kindes im öffentlichen Gesundheitssystem ist gewährleistet, solange die Sorgeberechtigten dort versichert sind; dabei spielt das Niveau des Verdienstes keine Rolle. Andererseits besteht kein Anspruch auf eine beitragsfreie Versicherung, wenn die Sorgeberechtigten eine private Krankenversicherung gewählt haben.

  • Sofern ein Erziehungsberechtigter Mitglied einer privaten Krankenversicherung und der andere Teil einer staatlichen Krankenkasse ist, wird der Zugang zur gemeinschaftlichen Versicherung der Familie verwehrt, sofern das Einkommen des privat Versicherten höher liegt als das des gesetzlich Versicherten und das Einkommen des privat Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Die Einkommenssituation wird von den öffentlichen Krankenversicherungen regelmäßig kontrolliert. 

  • Bei einer Ehescheidung ändern sich die Bedingungen für die familienversicherungsfreie Absicherung des Nachwuchses. Sofern zuvor der privatversicherte, einkommensstärkere Elternteil mit seinem Gehalt die Grenze überschritt, die zur Pflichtversicherung führt, entfällt diese Barriere nach Rechtskraft der Trennung. Konsequenz davon ist, dass, wenn die Mutter bereits langfristig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, das Kind nach Vollzug der Scheidung kostenfrei in ihrer Familienversicherung aufgenommen werden kann. Sollte die Mutter bisher über ihren Ehemann mitversichert gewesen sein, so verliert sie mit der Scheidung diese kostenfreie Versicherungsoption. Sie hat jedoch die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden. In jedem Fall bleibt das Kind über den Vater oder die Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.

  • Für Nachkommen unverheirateter Eltern besteht die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung, solange mindestens ein Elternteil der gesetzlichen Krankenkasse angehört. Das Einkommen des anderen, nicht verheirateten Elternteils bleibt dabei irrelevant.

  • Eine Familienversicherung erstreckt sich ebenfalls auf Adoptiv- und Pflegekinder. Sofern beispielsweise der Stiefelternteil einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört und die Hauptverantwortung für den Lebensunterhalt des Kindes trägt, besteht die Möglichkeit der Mitversicherung. Die Berechnung des maßgeblichen Unterhalts erörtern die jeweiligen Versicherungsträger detailliert. Bei einer dauerhaften Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt, können diese durch gesetzlich krankenversicherte Pflegepersonen in deren Familienversicherung aufgenommen werden.

  • Innerhalb der rechtlichen Vorgaben sind Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung des 18. Lebensjahres in der kollektiven Krankenversicherung ihrer Familie abgesichert. Diese Absicherung dehnt sich für nicht erwerbstätige Angehörige bis zum Alter von 23 Jahren aus. Zudem besteht für Sorgeberechtigte die Möglichkeit, diese gemeinsame Versicherung bis zum 25. Geburtstag ihrer Kinder zu verlängern, vorausgesetzt, sie befinden sich in einer universitären oder beruflichen Weiterbildung oder leisten ein entgeltliches Jahr im sozialen Bereich. Für junge Menschen, deren Bildungsweg durch freiwillige Einsätze im Militärdienst oder ein soziales Jahr unterbrochen wurde und die bis zum Alter von 25 Jahren noch keinen Abschluss erreicht haben, lässt sich die Altersgrenze der Versicherung um die Dauer des absolvierten Dienstes, jedoch höchstens um ein Jahr, hinausschieben. Dabei ist relevant, dass auch in der familiären Krankenversicherung eingeschlossene Nachwuchs nur bis zu einem festgesetzten Höchsteinkommen erwirtschaften dürfen.

  • Studierende genießen üblicherweise den Vorzug, durch ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert zu sein. Diese Vergünstigung besteht bis zum Vollenden des 25. Lebensjahres. Der Aufenthaltsort des Studierenden, sei es im elterlichen Heim oder außerhalb, hat keinen Einfluss auf diesen Status. Es ist jedoch zu beachten, dass das monatliche Einkommen der Studierenden eine Höchstgrenze nicht überschreiten darf, um die Berechtigung für diese kostenfreie Familienversicherung nicht zu verlieren.

 

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