Für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens (Stand Januar 2023). Bei höheren Bruttoeinkommen, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, muss für den übersteigenden Betrag kein Krankenkassenbeitrag gezahlt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2023 bei 59.850 Euro (jährlich), was einen monatlichen Bruttoeinkommen von 4.987,50 Euro entspricht.
Da die Grundbeiträge nicht die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen decken, müssen die meisten Versicherten die Finanzierungslücken durch einen Zusatzbeitrag ausgleichen. Für 2023 beträgt der Zusatzbeitrag durchschnittlich 1,60 %.
So haben zum Beispiel die größten Ersatzkassen den Zusatzbeitrag für 2023 wie folgt festgelegt:
- Barmer 1,50%
- DAK 1,70%
- HEK 1,30%
- hkk 0,89%
- KKH 1,50%
- TK 1,20%
Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen betragen die Zusatzbeiträge 2023:
- AOK Baden-Württemberg 1,60 %
- AOK Bayern 1,58 %
- AOK Bremen/Bremerhaven 1,60 %
- AOK Hessen 1,60 %
- AOK Niedersachsen 1,50 %
- AOK Nordost 1,90 %
- AOK NordWest 1,89 %
- AOK Plus 1,50 %
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland 1,80 %
- AOK Rheinland/Hamburg 1,80 %
- AOK Sachsen-Anhalt 1,00 %
Der GKV-Spitzenverband hält eine ständig aktualisierte Liste aller gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Zusatzbeiträge auf seiner Homepage https://www.gkv-spitzenverband.de bereit.
Der ermäßigte Beitragssatz
Neben dem regulären Beitragssatz, der auch den Anspruch auf Krankentagegeld mit abdeckt, existiert auch ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Dieser kann beispielsweise von Selbstständigen gewählt werden, die auf das Krankentagegeld verzichten. Aber auch Hausfrauen/Hausmänner, Erwerbslose und Studenten können den ermäßigten Beitragssatz in Anspruch nehmen. Freiwillig versicherte Rentner zahlen den ermäßigten Beitragssatz für Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen.
Familienversicherung
Der Beitrag zur Krankenversicherung schließt im Rahmen der Familienversicherung auch den nicht erwerbstätigen Ehepartner und die Kinder mit ein. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert, sind sie nicht erwerbstätig, verschiebt sich die Altersgrenze auf die Vollendung des 23. Lebensjahres. Studenten sowie Kinder, die einen Freiwilligendienst, eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, sind bis zur Vollendung des 25. familienversichert.
Studenten
Wenn Studenten nicht mehr unter die Familienversicherung fallen, gilt für sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Studententarif. Durch die Erhöhung des Bafög-Bedarfssatzes bezahlen Studenten ca. 77 Euro für die Krankenversicherung. Dieser Beitrag erhöht sich um den jeweiligen Zusatztarif sowie die Pflegeversicherung. Ein Studierender über 23 zahlt durchschnittlich ohne Kinder ca. 110 € im Monat.
Wer länger studiert und älter als 30 Jahre ist, hat die Wahl zwischen einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu einem erhöhten Tarif. Die Überleitung vom Studenten- in den sog. Examens- oder Absolvententarif erfolgt automatisch, wenn vorher bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat. In dieser besonderen Versicherungsvariante wird der Beitrag einkommensabhängig berechnet. Hier lohnt sich ein Beitrags- und Leistungsvergleich zwischen den privaten und gesetzlichen Anbietern. Die getroffene Entscheidung muss bis zum Ende des Studiums beibehalten werden.
Weitere Vorteile für Studenten:
- Kinder und Ehepartner sind mitversichert.
- Der Ehepartner eines verheirateten Studenten kann den Studententarif nutzen, sofern er nicht selbst versicherungspflichtig ist.
- Studenten, die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, können diesen Versicherungsschutz beibehalten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht für Studenten befreien lassen.
Beiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse
Der Beitrag für Selbstständige wird auf der Basis des Vorjahreseinkommens ermittelt. Dazu muss die Kopie des Steuerbescheides vorgelegt werden.
Auch Selbstständige zahlen einen Beitragssatz von 14,60 % zuzüglich des ggf. erhobenen Zusatzbeitrags. Sofern sie auf die Zahlung von Krankengeld verzichten, reduziert sich der Beitragssatz auf 14,00 %.
Bei der Berechung des Einkommens wird ab 01. Januar 2023
- eine Mindesteinkommensgrenze von 1.131,67 € als Untergrenze angesetzt.
- Als Beitragsbemessungsgrenze gilt ein Einkommen von 4.987,50 €.