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Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse

Versicherungsträger fordern über den Basisbeitragssatz, der aktuell 14,6 Prozent beträgt, einen variablen zusätzlichen Beitrag ein. Diesen zusätzlichen Satz bestimmen die Kassen individuell, was zu einer Bandbreite bei den Beitragssätzen führt.

Die Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags resultiert aus der Gegenüberstellung der prognostizierten jährlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen und den erwarteten Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds. Dieses Ergebnis wird durch die angenommenen Gesamtjahreseinnahmen der Versicherten aller Kassen dividiert und anschließend mit 100 multipliziert. Somit spiegelt der durchschnittliche Zusatzbeitrag nicht die tatsächliche Spanne der einzelnen Zusatzbeiträge der Krankenkassen wider, sondern resultiert aus einer kalkulatorischen Berechnung.

Zusatzbeiträge für das Jahr 2024 der bundesweit geöffneten Krankenkassen

  • firmus -> 0,90%
  • hkk -> 0,98%
  • Audi BKK -> 1,00%
  • ​Techniker Krankenkasse -> 1,20%
  • HEK -> 1,30%
  • Heimat Krankenkasse  -> 1,30%
  • BKK VerbundPlus -> 1,35%
  • Bertelsmann BKK -> 1,40%
  • R + V BKK  -> 1,40%
  • Die Continentale BKK -> 1,40%
  • IKK gesund plus  -> 1,49%
  • Mobil Krankenkasse ->1,49%
  • BKK ProVita -> 1,49%
  • BKK Gildemeister/Seidensticker -> 1,50%
  • BKK Linde-> 1,50%
  • TUI BKK -> 1,50%
  • energie-BKK -> 1,59%
  • Salus BKK -> 1,59%
  • VIACTIV Krankenkasse -> 1,60%
  • WMF BKK -> 1,60%
  • BIG direkt gesund -> 1,65%
  • Debeka BKK -> 1,69%
  • IKK classic -> 1,70%
  • Novitas BKK -> 1,70%
  • IKK - Die Innovationskasse -> 1,70%
  • SBK -> 1,70%
  • DAK-Gesundheit -> 1,70%
  • pronova BKK -> 1,80%
  • BKK VBU -> 1,80%
  • BKK 24 -> 1,89%
  • KKH -> 1,98%
  • BARMER -> 2,19%
  • Knappschaft -> 2,20%

 Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen betragen die Zusatzbeiträge 2024

  • AOK Baden-Württemberg -> 1,60%
  • AOK Bayern -> 1,58%
  • AOK Bremen und Bremerhaven -> 1,38%
  • AOK Hessen -> 1,60%
  • AOK Niedersachsen -> 1,50%
  • AOK Nordost -> 2,70%
  • AOK NORDWEST -> 1,89%
  • AOK PLUS -> 1,80%
  • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland -> 1,80%
  • AOK Rheinland/Hamburg -> 2,20%
  • AOK Sachsen-Anhalt -> 1,30%

Der GKV-Spitzenverband hält eine ständig aktualisierte Liste aller gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Zusatzbeiträge auf seiner Homepage https://www.gkv-spitzenverband.de bereit.

Die Entwicklung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gestaltete sich in den vergangenen Jahren wie folgt:
- Im Jahr 2024: 1,7%
- Im Jahr 2023: 1,6%
- Im Jahr 2022: 1,3%
- Im Jahr 2021: 1,3%
- Im Jahr 2020: 1,1%
- Im Jahr 2019: 0,9%
- Im Jahr 2018: 1,0%
- Im Jahr 2017: 1,1%

Hinweis:
Bestimmte Gruppen müssen statt des individuellen, von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzten Zusatzbeitrags den durchschnittlichen Zusatzbeitrag entrichten. Darunter fallen beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, Personen, die Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, Lehrlinge mit einem monatlichen Verdienst unter 325 Euro sowie Menschen mit Behinderungen, die in offiziell anerkannten Werkstätten arbeiten und dabei nicht mehr als 595 Euro verdienen. Sollten diese Versicherten zusätzliche einkommensabhängige Abgaben zu leisten haben, wird für diese der spezifische Zusatzbeitrag ihrer Versicherung fällig.

 

Der ermäßigte Beitragssatz

Neben dem regulären Beitragssatz, der auch den Anspruch auf Krankentagegeld mit abdeckt, existiert auch ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Dieser kann beispielsweise von Selbstständigen gewählt werden, die auf das Krankentagegeld verzichten. Aber auch Hausfrauen/Hausmänner, Erwerbslose und Studenten können den ermäßigten Beitragssatz in Anspruch nehmen. Freiwillig versicherte Rentner zahlen den ermäßigten Beitragssatz für Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen.

 

Familienversicherung

Der Beitrag zur Krankenversicherung schließt im Rahmen der Familienversicherung auch den nicht erwerbstätigen Ehepartner und die Kinder mit ein. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert, sind sie nicht erwerbstätig, verschiebt sich die Altersgrenze auf die Vollendung des 23. Lebensjahres. Studenten sowie Kinder, die einen Freiwilligendienst, eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, sind bis zur Vollendung des 25. familienversichert. 

 

Studierende

Wenn Studenten nicht mehr unter die Familienversicherung fallen, gilt für sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Studententarif. Durch die Erhöhung des Bafög-Bedarfssatzes bezahlen Studenten ca. 77 Euro für die Krankenversicherung. Dieser Beitrag erhöht sich um den jeweiligen Zusatztarif sowie die Pflegeversicherung. Ein Studierender über 23 zahlt durchschnittlich ohne Kinder ca. 110 € im Monat.

Wer länger studiert und älter als 30 Jahre ist, hat die Wahl zwischen einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu einem erhöhten Tarif.  Die Überleitung vom Studenten- in den sog. Examens- oder Absolvententarif erfolgt automatisch, wenn vorher bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat. In dieser besonderen Versicherungsvariante wird der Beitrag einkommensabhängig berechnet. Hier lohnt sich ein Beitrags- und Leistungsvergleich zwischen den privaten und gesetzlichen Anbietern. Die getroffene Entscheidung muss bis zum Ende des Studiums beibehalten werden.

Weitere Vorteile für Studenten:

  1. Kinder und Ehepartner sind mitversichert.
  2. Der Ehepartner eines verheirateten Studenten kann den Studententarif nutzen, sofern er nicht selbst versicherungspflichtig ist.
  3. Studenten, die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, können diesen Versicherungsschutz beibehalten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht für Studenten befreien lassen.

 

Beiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse

Der Beitrag für Selbstständige wird auf der Basis des Vorjahreseinkommens ermittelt. Dazu muss die Kopie des Steuerbescheides vorgelegt werden.
Auch Selbstständige zahlen einen Beitragssatz von 14,60 % zuzüglich des ggf. erhobenen Zusatzbeitrags. Sofern sie auf die Zahlung von Krankengeld verzichten, reduziert sich der Beitragssatz auf 14,00 %. 

Bei der Berechung des Einkommens wird ab 01. Januar 2024

  1. eine Mindesteinkommensgrenze von 1.178,33 € als Untergrenze angesetzt.
    Unabhängig von geringeren Bezügen wird dieses Mindesteinkommen für die Berechnung herangezogen.

  2. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt ein Einkommen von 5.175,00 €.
    Die Berechnung der Beiträge beschränken sich auf diesen Höchstbetrag, selbst bei einem höheren Verdienst.