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Private Krankenversicherung: Beiträge sparen durch Tarifwechsel

Wer schon lange privat krankenversichert ist, kennt das Problem: Zwischen 2013 und 2023 sind die Beiträge durchschnittlich um 2,8 % pro Jahr gestiegen. Nachdem Privatversicherte im Jahr 2022 durchschnittlich 4,1 Prozent Beitragssteigerung verkraften mussten, lag die durchschnittliche Beitragserhöhung für 2023 bei 3,7 Prozent. (Quelle: pkv.de).

Diese stetigen Erhöhungen bringen Menschen besonders dann in Schwierigkeiten, wenn sie sich in einer Lebensphase befinden, die mit einem geringeren Einkommen einhergeht: Das kann der Eintritt in die Rentenphase, Einnahmerückgänge bei Selbstständigen oder Freiberuflern oder auch ein Unfall, der vorübergehend oder dauerhaft zu einer Reduzierung der Arbeitskraft führt, sein. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestimmen sich die Prämien für eine private Krankenversicherung (PKV) nicht nach der Einkommenshöhe der Versicherten, sondern im Wesentlichen nach dem Risiko, das diese aus der Sicht der Assekuranzen mitbringen. In den meisten Fällen ist eine Rückkehr in die GKV nicht mehr möglich. Doch Versicherte haben durchaus einige Möglichkeiten, ihre Beiträge zu reduzieren.

 

So können privat Krankenversicherte ihre Beiträge verringern

Am einfachsten ist die Beitragsreduzierung bei einem Verbleib beim bisherigen Versicherungsunternehmen.

  • § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sichert die Möglichkeit eines Tarifwechsels ausdrücklich zu, und zwar sowohl für einen Wechsel in einen teureren als auch einen günstigeren Tarif. Die bereits erworbenen Rechte sowie die Altersrückstellung bleiben dabei erhalten. Zu den erworbenen Rechten zählen bereits absolvierte Wartezeiten und der Verzicht des Versicherers auf Leistungszuschläge, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert haben sollte.

  • Ob sich der Tarifwechsel tatsächlich lohnt, hängt auch vom Geschlecht der Versicherten ab:
    Seit 2013 werden nur noch Unisex-Tarife angeboten, davor wurde die Beitragshöhe auch vom Geschlecht der Versicherungsnehmer abhängig gemacht. Frauen wurde ein höheres Risiko zugesprochen, deshalb waren Versicherungen für sie teurer. Bei einem Wechsel von einem früheren Bisex- in einen heutigen Unisex-Tarif profitieren Männer in der Regel nicht und Frauen nur wenig von einem Tarifvorteil. Da mit der Einführung der Unisex-Tarife jedoch auch einige Leistungen verbessert wurden, kann es sich dennoch lohnen, hier genauer hinzuschauen.

Verbraucher sollten von ihrer Assekuranz eine Gegenüberstellung verlangen, aus der hervorgeht, wie sich alternative Tarife vom bisherigen geschlechterbezogenen Versicherungsschutz unterscheiden. Verbraucherzentralen und Versicherungsmakler stehen den Versicherten hierbei hilfreich zur Seite.

  • Sofern zu Beginn des Versicherungsverhältnisses Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen vereinbart wurden, ist es möglich, diese ermäßigen oder sogar streichen zu lassen: Nach § 41 VVG kann dies vom Versicherten verlangt werden, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert hat. Solche Risikozuschläge machen oft bis zu einem Fünftel des Versicherungsbeitrags aus. Die Versicherer verlangen als Nachweis ein ärztliches Attest, aus dem die Gesundheitsverbesserung hervorgeht.

  • Auch die Vereinbarung oder Erhöhung eines Selbstbehalts spart Beiträge. Hiervon können insbesondere Selbstständige und Freiberufler profitieren, da sie im Gegensatz zu Angestellten ihre Krankenversicherungsbeiträge allein zahlen müssen. Die Höhe des Selbstbehalts sollte jedoch gut überlegt werden, weil dieser im Bedarfsfall zu einer großen Belastung werden kann und sich ohne eine neue Gesundheitsprüfung nicht senken lässt.

  • Alle, die schon vor dem 1. Januar 2009 in der privaten Krankenversicherung voll versichert waren und nie den Tarif gewechselt haben oder mindestens 55 Jahre alt sind, können in den Standardtarif wechseln. Hier gilt ein Selbstbehalt von 306 Euro, die Leistungen liegen zum Teil ober-, zum Teil jedoch auch unterhalb denen von gesetzlichen Krankenversicherungen. Für diesen Tarif muss das Einkommen unter der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) liegen. Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, gilt diese Beschränkung nicht.
    Der Tarif hat jedoch einige Nachteile:
    • Es kann nicht mehr zurück in einen herkömmlichen Tarif gewechselt werden.
    • Rechnungen für ambulante ärztliche Behandlungen werden nur bis zu einem Steigerungssatz von 1,8 übernommen. Das Risiko, Differenzbeträge selbst übernehmen zu müssen, ist groß.
    • Wer sich für einen Standardtarif entscheidet, darf keine Zusatzversicherungen abschließen.

  • Auch ein Wechsel in den Basistarif ist möglich. Die Beiträge liegen über denen für den Standardtarif, die Leistungen – etwa für Psychotherapie oder Rehamaßnahmen – sind aber etwas besser. Wer gem. § 9 SGB II als hilfebedürftig gilt, erhält einen Beitragsrabatt von 50 %. Der Steigerungssatz für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen beträgt hier nur höchstens 1,2, was so gut wie immer dazu führt, dass Versicherte einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen müssen.

  • Lediglich eine Übergangslösung für Versicherte, die sich in einer akuten finanziellen Notlage befinden, ist der Notlagentarif. In ihn wechseln Versicherte automatisch, wenn sie ihre Beiträge nicht zahlen können und das Mahnverfahren abgeschlossen ist. Die monatliche Beitragshöhe beträgt zwischen 100 und 125 Euro. Der Notlagentarif umfasst nur Leistungen für akute medizinische Behandlungen, Schmerzversorgung, die medizinische Betreuung von Schwangeren und Müttern, einige Leistungen für Kinder und Jugendliche (z. B. Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen, medizinische Heilbehandlung nach einem Unfall oder bei einer Krankheit) und die Behandlung von chronischen Erkrankungen. Dieser Tarif ist bei allen privaten Krankenversicherungen identisch. Da der eigentliche Vertrag ruht, werden während der Dauer der Notlage keine Altersrückstellungen gebildet, die den Anstieg der Beiträge im Alter abfedern sollen. So wollen die Assekuranzen erreichen, dass die Versicherten die Rückstände so schnell wie möglich ausgleichen und in einen normalen Tarif zurückkehren.
  • Grundsätzlich ist auch der Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung möglich. Hiervon ist aber in den meisten Fällen abzuraten, weil dadurch auch die bereits erworbenen Altersrückstellungen sowie weitere Rechte (z. B. Tarifhöhe aufgrund des Eintrittsalters, festgestellter Gesundheitszustand) beim bisherigen Versicherer verlorengehen. Diese Option bietet sich nur für junge Menschen ohne Krankheitsrisiken an.

  • Privat krankenversicherten Angestellten steht möglicherweise auch der Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse offen. Dazu müssen allerding diese Bedingungen erfüllt werden:
    • Das Gehalt darf nicht die Versicherungspflichtgrenze pro Jahr überschreiten. Eine niedrigere Grenze könnte für diejenigen Versicherten gelten, die schon am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert gewesen sind.
    • Versicherte dürfen noch nicht 55 Jahre alt sein.

Sofern nur eine dieser Bedingungen nicht eingehalten wird, kommt ein Wechsel von der PKV in die GKV nicht mehr infrage.

Selbstständige und Freiberufler können grundsätzlich nicht in die GKV wechseln. Das ist nur möglich, wenn die jetzige Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses aufgegeben wird und die Versicherten noch nicht 55 Jahre alt sind. Die Selbstständigkeit darf allenfalls nebenberuflich ausgeübt werden. Um das zu beurteilen, überprüfen die Krankenkassen einige Kriterien wie z. B. die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden oder den Verdienst aus dem Angestelltenverhältnis im Vergleich zu den Einkünften aus der Selbstständigkeit.
Ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung unter diesen Gesichtspunkten vollzogen, ist anschließend die Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit im Hauptberuf wieder möglich.

Sofern der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner gesetzlich versichert ist, kann in die Familienversicherung gewechselt werden, sofern das eigene Einkommen sehr gering ist. Dabei darf es sich entweder um einen Mini-Job handeln oder es muss die aktuelle Höchstgrenze von monatlich 485 Euro ( Stand 2023) eingehalten werden.

Rentner können für einen begrenzten Zeitraum die Flexirente beziehen, um durch die so reduzierte Rentenhöhe in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners wechseln zu können.

Wer unter 55 Jahre alt ist und Arbeitslosengeld I erhält, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein seltener und etwas umständlicher Weg zurück in die GKV macht den Aufenthalt in einem anderen EU-Staat nötig. Wer dort in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und dies belegen kann, kann ohne Altersbeschränkung in die deutsche GKV eintreten.

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