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Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Gesetzliche Krankenversicherung im Falle von Arbeitslosigkeit

In der aktuellen Arbeitsmarktsituation ist ein Anstieg der Besorgnis um die berufliche Sicherheit zu verzeichnen, und nicht selten resultiert dies im Verlust der Anstellung. Ein wesentliches Problem ist es, wie Individuen unter solchen extraordinären Bedingungen ihren Lebensunterhalt finanzieren, wobei ebenso Unsicherheit hinsichtlich der Fortführung ihres Krankenversicherungsschutzes besteht. Erfreulicherweise ist es in der Regel nicht nötig, dass Personen, die eine neue Anstellung suchen, sich zusätzliche Sorgen um ihre Gesundheitsabsicherung machen müssen.

 

Empfänger von Arbeitslosenunterstützung I

Das Arbeitslosengeld I stellt eine Leistung aus der Sozialversicherungspflicht dar. Für die Verwaltung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Der Umfang dieser Unterstützung entspricht 60 Prozent des vorangegangenen Nettolohns oder steigt auf 67 Prozent, sofern Kinder mit in die Berechnung einfließen. Die Zeitspanne, in der diese Zahlungen erfolgen, orientiert sich an der vorherigen Beschäftigungslänge und dem Alter der betreffenden Person und variiert zwischen einem halben Jahr und zwei Jahren.
Wer seine Arbeit verliert und berechtigt ist, Leistungen in Form von Arbeitslosengeld I zu beanspruchen, unterliegt der Pflichtversicherung. Ausgenommen hiervon sind lediglich Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben. Für den Rest der Betroffenen ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung obligatorisch. Die Beiträge hierfür trägt die Bundesagentur für Arbeit. Dabei bleibt die betreffende Person in der Regel Mitglied der Krankenversicherung, bei der sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit versichert war.

Arbeitslosenunterstützung-Empfänger müssen den zusätzlichen Beitrag der Krankenkasse nicht selbst entrichten; auch hierfür kommt die Bundesagentur für Arbeit auf. Sollten über die Krankenkasse des Empfängers Angehörige familienversichert sein, so bleibt der Status der kostenfreien Familienversicherung unverändert.

Hinweis zum Versicherungsschutz in der Sperrfrist
Selbstkündigung kann eine Sperrzeit nach sich ziehen, die bis zu zwölf Wochen dauern kann. Währenddessen wird kein Arbeitslosengeld I ausgezahlt. Für den Zeitraum des ersten Monats bleibt der Versicherungsschutz bestehen; ab dem zweiten Monat tritt die Bundesagentur für die Beitragszahlungen ein.

 

Bezieher von Bürgergeld

Das seit Januar 2023 neu eingeführte Bürgergeld dient als staatliche finanzielle Unterstützung für Personen, welche zwar grundsätzlich erwerbsfähig sind, jedoch keine Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und deren Einkünfte nicht ausreichen, um den eigenen Lebensbedarf zu decken. Diese Maßnahme löst somit die früheren Hartz IV-Zahlungen ab.
Für Empfangende von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Krankenkassenbeiträge, sofern eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Anstelle des spezifischen Zusatzbeitrags der Krankenkasse, bei der der Bürgergeldempfänger versichert ist, leistet das Jobcenter eine Durchschnittspauschale, die an den Gesundheitsfonds direkt überwiesen wird.
Seit 2016 gilt für Familienangehörige des Haushaltsvorstands eine Familienversicherung in der GKV nur noch für Kinder bis zu 14 Jahren. Andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft müssen eine eigenständige Krankenversicherung wählen, deren Beiträge jedoch vom Jobcenter übernommen werden.

 

Personen, die keine Unterstützungszahlungen erhalten

Die Übernahme der Beiträge für eine Gesundheitsversorgung durch das Jobcenter setzt den Bezug von Sozialleistungen voraus. Personen, die ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen arbeitslos sind, müssen sich eigenständig um ihre Absicherung im Krankheitsfall kümmern, indem sie sich selbständig bei einer Versicherung anmelden.

Welche Umstände könnten dazu führen, dass Ihnen Sozialleistungen gemäß SGB II verwehrt bleiben?
Ein entscheidendes Kriterium für die Gewährung von Sozialhilfe ist die finanzielle Notlage. Diese liegt vor, wenn eine Person ihren Lebensbedarf weder durch eigenes Einkommen noch durch Vermögen angemessen sicherstellen kann und auch keine finanzielle Unterstützung von dritter Seite zu erwarten ist. Nicht jede Arbeitslosigkeit bedingt eine solche Notsituation. Verfügt jemand über genügend finanzielle Rücklagen, könnte ihm trotz Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Sozialhilfe verwehrt sein. Sollte das Einkommen oder Vermögen zwar zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen, jedoch nicht hoch genug sein, um zusätzlich die Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, sodass gerade diese eine finanzielle Notlage begründen, ist das Jobcenter angehalten, den fehlenden Anteil des Beitrags zu übernehmen.