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Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

In der Bundesrepublik gibt es Bürger, die nicht zwangsweise dem System der staatlichen Gesundheitsfürsorge angehören müssen. Solche Personen sind nicht genötigt, der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nachzukommen, und stehen daher vor einer Entscheidung:  Sie können entweder ihre bisherige Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig fortsetzen oder sich für eine maßgeschneiderte private Krankenversicherung entscheiden.  Diese Wahlmöglichkeit besteht für jene, deren Pflichtmitgliedschaft oder Mitversicherung aufgrund gewisser Lebensereignisse endet. Die kontinuierliche Absicherung im Bereich der staatlichen Gesundheitsvorsorge ist demzufolge auf freiwilliger Basis möglich.

Verschiedenartige Lebensumstände können zu dieser Entscheidung führen, wie zum Beispiel

  • die Initiierung selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit,
  • das wiederholte Überschreiten der Einkommensschwelle für die Versicherungspflicht,
  • das Erreichen des 30. Geburtstags bei Studierenden,
  • der Empfang von Altersrenten ohne Pflichtversicherungsschutz,
  • Nachwuchs, der nicht im Rahmen der Familienversicherung abgesichert ist, sowie
  • Personen, die nicht erwerbstätig sind, außerhalb einer Familienversicherung stehen und keine Sozialleistungen erhalten.

Bei Personen, die vormals nicht Teil der gesetzlichen Krankenversicherung waren, gelten besondere Konditionen für die Versicherung. In diese Kategorie können fallen:

  • Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Deutschland aufnehmen und sofort ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze erzielen,
  • Rückkehrer aus dem Ausland oder neu Eingewanderte mit nachweisbaren Vorversicherungszeiten im Ausland,
  • ehemalige Zeitsoldaten nach Dienstende und
  • Personen, die innerhalb der ersten drei Monate nach Feststellung einer Schwerbehinderung anerkannt werden.

Die präzisen Bestimmungen zur Versicherungspflicht befinden sich in Paragraph 5 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

 

Beiträge für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte unterliegen dem regulären Beitragssatz, welcher aktuell bei 14,6 Prozent liegt, ergänzt um den krankenkassenspezifischen Zusatzbeitrag.

  1. Arbeitnehmer
    Arbeitnehmer, die freiwillig versichert sind, profitieren von der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers, der jeweils die Hälfte des Kranken- und Zusatzbeitrages übernimmt.

  2. Selbstständige und Freiberufler
    Sie können entweder den regulären Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags wählen und ab der siebten Woche im Krankheitsfall Krankengeld beziehen.
    Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für einen reduzierten Beitragssatz zu entscheiden, der ohne Anspruch auf Krankengeld bei 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag liegt.

  3. Renter
    Freiwillig versicherte Rentner, die eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen, können einen Antrag auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu stellen.
    Dieser Zuschuss deckt die Hälfte des zu leistenden Versicherungsbeitrags ab.

 

Der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge umfasst nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Dazu zählen zum Beispiel Profite aus Kapitalanlagen oder Einnahmen aus Verkauf und Vermietung von Eigentum bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Spitzenverband der Krankenkassen hat in den Beitragsverfahrensgrundsätzen genau definiert, welche Einkünfte für die Beitragsbemessung relevant sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Entschädigungen oder vergleichbare Zahlungen, die aufgrund der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgen,
  • Pensionen sowie einmalige Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen,
  • Zahlungen bei Insolvenz,
  • Unterhaltszahlungen bei Ehepartnern oder im Falle einer räumlichen Trennung,
  • Gewinne aus Geschäftsveräußerungen,
  • Erträge aus Kapitalinvestitionen.

 

Beendigung der freiwiliigen Mitgliedschaft in der Krankenkasse

Die Beendigung einer freiwilligen Versicherung tritt ein, sobald

  • die Bedingungen für eine obligatorische Versicherungspflicht beginnen,
  • die Ansprüche an eine familiäre Absicherung gegeben sind, oder
  • im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsaufhebung.

 

Hinweise

  • Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine obere Einkommensgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu welcher maximal Beiträge entrichtet werden müssen.
  • Darüber hinaus wird für freiwillig Versicherte ein hypothetisches Mindesteinkommen als Grundlage für die Beitragskalkulation herangezogen.
  • Grundsätzlich ist zu bedenken, dass nach der Festlegung auf eine private Versicherung eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nur unter spezifischen Bedingungen möglich ist.

 

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