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Das Prinzip der Sachleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Bereich der staatlichen Gesundheitsvorsorge nimmt das Sachleistungsprinzip eine tragende Rolle ein und beschreibt die kostenfreie Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen. Personen, die einer öffentlichen Versicherung angehören, oder deren mitversicherte Familienmitglieder, erhalten von qualifizierten Gesundheitsdienstleistern die benötigten medizinischen Leistungen, ohne dass sie dafür individuell aufkommen müssen. Vielmehr wird der finanzielle Ausgleich direkt zwischen dem behandelnden Arzt und der entsprechenden Krankenversicherung des Versicherten vollzogen. Die Entlohnung der Mediziner erfolgt auf Basis von gemeinsamen Vereinbarungen mit ärztlichen Verbänden. Für die Patientinnen und Patienten bleibt zumeist im Verborgenen, welche Kosten ihre medizinische Versorgung tatsächlich nach sich zieht. Abweichungen von dieser Regelung ergeben sich bei Zuzahlungen, die von den Versicherten selbst zu leisten sind. Die gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen ist im fünften Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 2.3) festgehalten, welches die Sachleistungen reglementiert. Auch die soziale Pflege- und Unfallversicherung folgen diesem Prinzip.

  • Nutzen des Sachleistungsprinzips
    Dieses Prinzip gewährleistet Versicherten einen nicht zu unterschätzenden Komfort, da sie von unmittelbaren Zahlungen oder Abrechnungsvorgängen befreit sind. Sie haben die Möglichkeit, medizinische Behandlungen zu beanspruchen, ohne direkt in Vorleistung treten zu müssen. Für Gesundheitsfachkräfte ergibt sich eine signifikante Reduktion des bürokratischen Aufwands, da die Kosten direkt mit den Versicherungsträgern reguliert werden. Das Ausstellen separater Rechnungen an Patienten, das Einleiten von Mahnverfahren und das Risiko von Zahlungsausfällen durch säumige Patienten werden dadurch hinfällig.

  • Schwachpunkt des Sachleistungsprinzips
    Einhelliger Meinung nach führt die mangelnde Kostentransparenz bei den Versicherten zu einer übermäßigen Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen und einem verminderten Kostenbewusstsein, was als ein grundsätzlicher Nachteil dieses Grundsatzes angesehen wird. Die Ignoranz gegenüber den finanziellen Aufwendungen, die ein Arzttermin nach sich zieht, verhindert ein ökonomisch vernünftiges Verhalten, wie beispielsweise der Verzicht auf nicht zwingend erforderliche medizinische Eingriffe.

 

Ürigens:
Im Kontext der privaten Krankenversicherung lässt sich das Sachleistungsprinzip nicht anwenden. Dort gilt das Kostenerstattungsprinzip. Versicherte begleichen die Arztrechnungen zunächst selbst und reichen sie dann zur Rückerstattung bei ihrer Versicherung ein, was ihnen zwar einen transparenten Überblick über die entstandenen Kosten gewährt, jedoch auch mit einem erhöhten administrativen Aufwand verbunden ist. Nicht außer Acht gelassen werden sollte, dass auch selektive Tarife im öffentlichen Gesundheitswesen das Kostenerstattungsprinzip vorsehen.

 

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