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Wahltarife in der gesetzklichen Krankenversicherung

Versicherungsträger im Gesundheitssektor sind befugt, ihren Mitgliedern eigens konzipierte Versicherungsoptionen zu offerieren. Die Konfiguration dieser Sondertarife obliegt den gesetzlichen Versicherungsanbietern, wobei sie bestimmte Vorgaben berücksichtigen müssen. Bei Tarifmodellen, die Eigenanteile oder eine Rückerstattung vorsehen, winken den Mitgliedern Bonifikationen, falls sie auf medizinische Dienste verzichten oder diese nur minimal in Anspruch nehmen. Ein gesetzlicher Rahmen beschränkt die maximale Bonushöhe pro Jahr auf eine Quote von 20 Prozent der vom Versicherten entrichteten Jahresbeiträge.

Hinweise

  • Bevor Sie eine Wahl treffen, ist die Krankenversicherung verpflichtet, Sie über alle Leistungen und beteiligten Einrichtungen aufzuklären. Für chronisch Kranke ist die Teilnahme freiwillig. Die Teilnahmeerklärung kann ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form widerrufen werden. 
  • Es gibt auch Kombi-Tarife ohne finanzielle Prämie. Diese bieten zusätzliche Präventionsangebote wie Ernährungsberatung oder Entspannungskurse an. Eine Verknüpfung mit einer Auslandsreisekrankenversicherung kann teilweise möglich sein.
  • Versicherte, deren Beiträge vollständig von Dritten gezahlt werden, wie beispielsweise Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II, haben grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit bei diesen Tarifen.

Es lassen sich hauptsächlich folgende Sondertarife bei den Versicherungsträgern identifizieren:

  • Primärarzt-Prinzip
    Im Rahmen des Primärarzt-Prinzips verpflichten sich Versicherte, gesundheitliche Angelegenheiten zunächst mit ihrem Primärarzt zu besprechen. Wichtig ist es, sicherzustellen, dass der Arzt oder die Ärztin an diesem System partizipiert. Der Primärarzt dient dabei als Navigationshilfe im medizinischen System, leitet Sie bei Bedarf an Spezialkliniken weiter und behält den Überblick über Ihre gesundheitliche Versorgung.
    Vorzüge: Es ist möglich, dass Ihre Versicherung als Anerkennung eine monetäre Prämie ausschüttet oder Sie von zusätzlichen Kosten entbindet. Manchmal offerieren Mediziner zusätzliche Dienstleistungen, wie beispielsweise angepasste Sprechzeiten.
    Einschränkungen: Die freie Wahl von Spezialisten ist unter diesem Tarif eingeschränkt; für deren Aufsuchen benötigen Sie eine Empfehlung Ihres Primärarztes. Ausnahmen bestehen lediglich für augen-, frauen- und kinderärztliche Fachrichtungen, hier ist keine Zuweisung erforderlich.
    Im Normalfall verpflichten Sie sich bei der Wahl dieses Modells für mindestens zwölf Monate an einen Hausarzt. Ein Wechsel ist nur bei triftigen Gründen, wie etwa einem Umzug oder einer Praxisschließung, erlaubt.

  • Medizin
    Hierbei erstattet das Versicherungsunternehmen einen Teil der Ausgaben für naturheilkundliche Präparate, darunter homöopathische, anthroposophische oder pflanzliche Therapeutika, gegen einen zusätzlichen, von den üblichen Beiträgen unabhängigen Beitrag. Zu beachten ist jedoch, dass alternative Behandlungsmethoden, zum Beispiel durch einen Homöopathen, sowie Dienste eines Heilpraktikers inklusive der von diesem verschriebenen Mittel nicht von der Versicherung abgedeckt werden.
    Einige Krankenkassen erstatten Kosten für ärztlich verordnete, rezeptfreie alternative Medikamente bis zu einem jährlichen Höchstbetrag auch unabhängig vom gewählten Tarifmodell!

  • Strukturierte Behandlungsabläufe
    Programme für strukturierte Behandlungsabläufe bieten chronisch Erkrankten maßgeschneiderte medizinische Betreuung. Versicherungen und Ärzte informieren in der Regel über derartige Konzepte. Sie haben die Möglichkeit, sich in entsprechenden Praxen in diese speziell auf Krankheitsmanagement ausgelegten Programme eintragen zu lassen. Sie versprechen eine abgestimmte Behandlung, die auch die Zusammenarbeit mit weiteren Ärzten und Krankenhäusern umfasst. Die behandelnden Ärzte verpflichten sich zu fortwährender Weiterbildung und zur Einhaltung vorgegebener Standards in der Versorgung.
    Mit einer Entscheidung für diese Programme gehen Versicherte auch Verpflichtungen ein! Dazu gehören regelmäßige Schulungen und Kontrolluntersuchungen.

  • Integrierte Versorgung
    Die integrierte Versorgung bezieht sich auf individuelle Verträge zwischen Versicherungen und medizinischen Dienstleistern, die auch auf bestimmte Patientengruppen, wie Diabetiker, zugeschnitten sein können. Besonders chronisch Kranke sollten die Details dieser Angebote sorgfältig prüfen. Es ist zu beachten, wer zu den beteiligten Ärzten zählt, ob und wie hoch Eigenbeiträge sind.

  • Rückvergütung von Beiträgen
    Mitglieder, die binnen eines Jahres keine Gesundheitsleistungen beanspruchen, können eine Rückzahlung erhalten, die bis zu einem Monatsbeitrag (1/12 des Jahresbeitrags) betragen kann. Dabei bleiben Vorsorgeuntersuchungen von dieser Regelung ausgenommen. Versicherte sollten bei der Tarifwahl prüfen, ob in diesem Fall nur der Hauptversicherte, sondern auch volljährige Mitversicherte keine Leistungen beanspruchen dürfen.

  • Erstattung von Behandlungskosten
    Mittels eines Aufpreises auf den regulären Versicherungsbeitrag ist es gesetzlich Versicherten möglich, sich auf Basis der höheren privatärztlichen Gebührenordnung behandeln zu lassen. Diese Tarifoption orientiert sich am System der privaten Krankenversicherung. In der Regel begleichen die Mitglieder zuerst die Rechnung für die Behandlung oder Medikamente und fordern anschließend die Erstattung durch ihre Versicherung ein. Es könnte sich dadurch die Gelegenheit ergeben, schneller Arzttermine zu erhalten, wobei kein Anspruch auf Leistungen besteht, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind.

  • Krankentagegeld für Selbstständige
    Selbstständige haben die Möglichkeit, analog zu Angestellten Krankentagegeld zu beziehen, sofern sie den regulären Beitragssatz von 14,6 Prozent entrichten. Das gesetzlich festgelegte Krankengeld wird jedoch erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Wer als Selbstständiger früher finanzielle Unterstützung benötigt, kann dies in einem speziellen Tarif vereinbaren und beispielsweise schon ab der dritten Krankheitswoche Leistungen erhalten. Zu beachten ist eine Bindungsfrist von drei Jahren, während der kein Sonderkündigungsrecht besteht, selbst wenn die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag einführt oder erhöht.

  • Selbstbehalt
    Im Rahmen eines entsprechenden Tarifs verpflichten sich Versicherte, einen Anteil anfallender Behandlungskosten eigenständig zu tragen. Als Ausgleich dafür wird eine Bonifikation von der Versicherung gewährt. Die Höhe von Selbstbehalt und Bonifikation richtet sich in den meisten Fällen nach dem Einkommen, wobei viele Anbieter auch die Wahl eines reduzierten Selbstbehalts ermöglichen. Die festgesetzte Prämie liegt stets unter dem zu tragenden Eigenanteil.
    Arztbesuche, die der Prävention und Früherkennung dienen, gefährden die Bonuszahlung nicht. Bei anderen Arztbesuchen reduziert sich der Bonus nicht, sofern kein Rezept ausgestellt wird. 
    Versicherte gehen mit dem Abschluss eines Selbstbehalttarifs ein finanzielles Wagnis ein, da unvorhergesehene Erkrankungen, die Behandlungen und Medikationen erforderlich machen, zu Mehrkosten führen.

  • Vorsorgeuntersuchungen
    Bei einigen Versicherern ist es möglich, einen zusätzlichen Bonus für die Teilnahme an bestimmten Vorsorgeuntersuchungen zu erhalten. Die gesetzlich festgelegte Obergrenze der Prämie darf einerseits maximal 20 Prozent des Jahresbeitrags betragen und andererseits nicht über 600 Euro hinausgehen.

 

Bindungsdauer bei Wahltarifen

Die Bindung an die Tarife zur Beitragsrückzahlung, für alternative Medikamente und für die Kostenerstattung beträgt ein Jahr. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Versicherer einen Zusatzbeitrag einführt oder diesen anhebt. Bei den Tarifen für Selbstbehalt sowie das Krankentagegeld für Selbstständige besteht eine dreijährige Bindungsfrist. Ein Sonderkündigungsrecht ist hier ausschließlich bei den Selbstbehalttarifen anwendbar.

 

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