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Zuzahlungen (Eigenbeteiligung) in der gesetzlichen Krankenkasse

Versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind dazu verpflichtet, bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen der staatlichen Gesundheitsfürsorge einen Eigenanteil zu entrichten:

  • bei Medikamenten und medizinischem Verbandsmaterial
    • Bei Kosten unter 5 € entspricht der Eigenanteil dem Produktpreis.
    • Bei Preisen zwischen 5 und 50 € werden 5 € fällig.
    • Bei Kosten zwischen 50 und 100 €  beträgt der Eigenanteil 10 Prozent des Preises.
    • Ab einem Warenwert von 100 € ist die Zuzahlung auf zehn Euro limitiert.

Existieren Rabattverträge zwischen der Krankenversicherung und Pharmakonzernen, kann die Kasse den Eigenanteil für ihre Mitglieder reduzieren oder vollständig erlassen. Bestimmte preiswerte Pharmazeutika sind von der Eigenbeteiligung ausgenommen.

  • bei Gebrauchsgütern
    Die Palette der Gebrauchsgüter umfasst zahlreiche Artikel wie beispielsweise Hilfen bei Inkontinenz, Stützstrümpfe, Schuheinlagen, künstliche Gliedmaßen, Rollstühle und Hörapparate.
    • Für Verbrauchsartikel, wie Insulinspritzen, fällt ein Eigenanteil von zehn Prozent des Packungspreises an, maximal jedoch zehn Euro für den monatlichen Bedarf solcher Güter.
    • Für alle anderen Gebrauchsgüter beträgt die Regelzuzahlung ebenfalls zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Diese Summe ist an den Anbieter der Hilfsmittel zu entrichten.

  • bei therapeutischen Maßnahmen
    Therapeutische Behandlungen umfassen unter anderem Physiotherapie, Massagen, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie.
    Hier beläuft sich der Eigenanteil auf zehn Prozent der Kosten zuzüglich einer Gebühr von zehn Euro pro Verschreibung.

  • bei stationärer Behandlung
    Für Krankenhausaufenthalte ist täglich ein Betrag von zehn Euro zu entrichten. Diese Zahlung ist auf maximal 28 Tage oder 280 Euro pro Jahr begrenzt.
    Sollte im Anschluss eine Reha erforderlich sein, so sind die Eigenbeiträge auf die 28 Tage inklusive der Krankenhausbehandlung beschränkt.
    Für Kurmaßnahmen für Mütter und Väter gibt es keine zeitliche Begrenzung und es fällt täglich ein Betrag von zehn Euro an.

  • häusliche Pflege
    Für die Betreuung zu Hause ist neben zehn Euro pro Verschreibung auch ein Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten zu leisten. Die Obergrenze liegt hier bei 28 Tagen pro Jahr.

  • Haushaltshilfe
    Sofern die Krankenversicherung eine Haushaltshilfe genehmigt, wird ein täglicher Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten erhoben, der jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro beträgt.

  • Transportkosten
    • Transporte zu medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen oder Kliniken können von der gesetzlichen Krankenversicherung für deren Mitglieder übernommen werden, vorausgesetzt, sie verfügen über eine ärztliche Verordnung, die ausschließlich bei medizinischer Notwendigkeit ausgestellt werden darf. Mitglieder der Krankenversicherung tragen zehn Prozent der Transportkosten pro Fahrt, wobei der Betrag mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro beträgt.
    • Die Übernahme der Kosten für Transporte zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht durch eine ärztliche Verordnung gedeckt, daher sollte diesbezüglich eine direkte Anfrage bei der zuständigen Krankenversicherung gestellt werden.
    • Versicherte Personen, die einen gewissen Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung aufweisen, sind berechtigt, ohne eine vorherige Genehmigung durch ihre Krankenversicherung einen Taxidienst in Anspruch zu nehmen und die entstandenen Kosten im Nachhinein erstattet zu bekommen.

 

Obergrenzen für Eigenbeteiligungen

Um zu verhindern, dass Personen in medizinischer Behandlung finanziell zu stark belastet werden, sind Obergrenzen für die zu zahlenden Eigenanteile festgelegt. Die Belastungsgrenze berechnet sich aus der Summe aller im Rahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge geleisteten Eigenbeiträge. Es ist wichtig, alle Belege über geleistete Eigenbeteiligungen sorgfältig aufzubewahren. Ärzte, Sanitätshäuser und sämtliche andere Leistungserbringer sowie die Krankenversicherungen sind verpflichtet, Ihnen die geleisteten Eigenanteile kostenfrei zu bestätigen.
Siehe dazu: Die Härtefallregelung

 

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